Aushungern, Recht auf Selbstverteidigung und Kriegsverbrechen

Deine Begriffe – AushungernRecht auf Selbstverteidigung und Kriegsverbrechen – berühren grundlegende Aspekte des humanitären Völkerrechts, des Völkerstrafrechts und der politischen Ethik. Hier eine sachliche Einordnung:

Aushungern als Mittel der Kriegsführung

  • Verboten durch internationales Recht, insbesondere Artikel 54 der Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen (1977).
  • Das absichtliche Aushungern von Zivilpersonen gilt als Kriegsverbrechen.
  • Beispiele: Belagerungen von Städten, bei denen gezielt Lebensmittelversorgung unterbunden wird (z. B. Syrien, Mariupol 2022).

Recht auf Selbstverteidigung

  • Verankert in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta).
  • Ein Staat darf sich gegen einen bewaffneten Angriff verteidigen, bis der Sicherheitsrat Maßnahmen ergreift.
  • Nicht jede Gewalt ist Selbstverteidigung – sie muss notwendig und verhältnismäßig sein.

Kriegsverbrechen

  • Schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, u. a.:
    • Tötung von Zivilisten
    • Folter
    • Deportationen
    • Zerstörung ziviler Infrastruktur
    • Einsatz verbotener Waffen
  • Juristische Grundlage:
    • Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH)
    • Genfer Konventionen
  • Verantwortliche (auch politische oder militärische Führer) können vor dem IStGH angeklagt werden.
Nach oben scrollen