Deine Begriffe – Aushungern, Recht auf Selbstverteidigung und Kriegsverbrechen – berühren grundlegende Aspekte des humanitären Völkerrechts, des Völkerstrafrechts und der politischen Ethik. Hier eine sachliche Einordnung:

Aushungern als Mittel der Kriegsführung
- Verboten durch internationales Recht, insbesondere Artikel 54 der Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen (1977).
- Das absichtliche Aushungern von Zivilpersonen gilt als Kriegsverbrechen.
- Beispiele: Belagerungen von Städten, bei denen gezielt Lebensmittelversorgung unterbunden wird (z. B. Syrien, Mariupol 2022).
Recht auf Selbstverteidigung
- Verankert in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta).
- Ein Staat darf sich gegen einen bewaffneten Angriff verteidigen, bis der Sicherheitsrat Maßnahmen ergreift.
- Nicht jede Gewalt ist Selbstverteidigung – sie muss notwendig und verhältnismäßig sein.
Kriegsverbrechen
- Schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, u. a.:
- Tötung von Zivilisten
- Folter
- Deportationen
- Zerstörung ziviler Infrastruktur
- Einsatz verbotener Waffen
- Juristische Grundlage:
- Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH)
- Genfer Konventionen
- Verantwortliche (auch politische oder militärische Führer) können vor dem IStGH angeklagt werden.